Die Kaufpreissammlung dient der Marktbeobachtung und der Marktanalyse und ist die wichtigste Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben des Gutachterausschusses. Folglich werden die Daten der Kaufpreissammlung in erster Linie zur Erstellung des Grundstücksmarktberichtes, der Bodenrichtwertkarte sowie für Gutachten des Gutachterausschusses benötigt.
Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches erhält der Gutachterausschuss Abschriften aller Grundstückskaufverträge von den beurkundenden Stellen, insbesondere den Notarinnen und Notaren.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wertet diese ca. 7.000 Kaufverträge pro Jahr aus und erfasst sie in Datenbanken (Kaufpreissammlung).
Die Informationen aus dem Kaufvertrag werden um weitere relevante Informationen, die beispielsweise durch Fragebögen bei den Käuferinnen und Käufern erhoben werden, ergänzt.
Die Kaufpreissammlung unterliegt dem Datenschutz.
Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (§195 Baugesetzbuch) wird von den Notarinnen und Notaren jeder Kaufvertrag dem Gutachterausschuss in Kopie zugesandt.
Eine Aufgabe des Gutachterausschusses ist es, den Immobilienmarkt in Bremen transparent zu machen (§§192 ff. Baugesetzbuch). Um diese Aufgabe erfüllen zu können, benötigen wir ergänzende Informationen zum erworbenen Gebäude.
Wir bitten Sie daher, den vom Gutachterausschuss zugesandten Fragebogen sorgfältig auszufüllen und per Freiumschlag zurückzusenden.
Es besteht eine Auskunftspflicht gemäß §197 Baugesetzbuch (BauGB).
Eine Verweigerung zur Mitarbeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Angaben im Fragebogen unterliegen den Datenschutzbestimmungen, werden von uns streng vertraulich behandelt und nur in anonymisierter Form für Zwecke der Wertermittlung verwendet.
Bitte seien Sie uns behilflich und senden Sie uns den ausgefüllten Fragebogen zurück.
§ 197 Absatz 1 BauGB
Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einholen, die Angaben über das Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können.
Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen.
Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung an Privatpersonen können bei berechtigtem Interesse einzelfallbezogen erteilt werden, wenn vergleichbare Kauffälle in ausreichender Anzahl vorhanden sind und die Kauffälle hinreichend gut anonymisiert werden können.
Gebühr
Die Höhe der Gebühr für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung bemisst sich nach der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch (VermWertKostV).
Die Gebühr für eine Einzelauskunft aus der Kaufpreissammlung beträgt im Regelfall:
170,- € (MwSt frei) (bis zu 15 Vergleichspreise)
Anträge zur Auskunft aus der Kaufpreissammlung bekommen Sie hier:
Die Wartezeit bis zum Beginn der Bearbeitung der Auskunft aus der Kaufpreissammlung nach Auftragseingang liegt aktuell bei: